Aktuelles
Verjährung von Ansprüchen des vertragsmäßigen Vermächtnisnehmers
Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen. Der Beginn der Verjährungsfrist der Ansprüche auf Verschaffung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist und ist daher abhängig von der Kenntnis. Ein Vermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich dieser Ansprüche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung der Ansprüche zumutbar ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2025, Az. 14 U 61/24, in: BeckRS 2025, 35588
Einwände gegen die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde. Ein Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers hindert die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, selbst wenn der Einwand unbegründet oder unsubstantiiert erscheint. Das Beschwerdegericht darf den Einwand der Testierunfähigkeit nicht durch eigene Sachprüfung heilen, wenn umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.12.2025, Az. 21 W 96/23, in BeckRS 2025, 34504
Zur Frage der Begünstigung inländischer Familienstiftungen durch steuerliche Privilegien im Unterschied zu ausländischen Familienstiftungen
Der Grundsatz des Verbots von Beschränkungen und Diskriminierungen auf Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nach Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbK) steht einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, nach der das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter für steuerliche Privilegien (günstigere Steuerklasse) nur bei inländischen, einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegenden Familienstiftungen berücksichtigt wird, während ausländische Familienstiftungen davon ausgeschlossen sind. Art. 40 EWRAbK verbietet keine nationale Regelung, die nur inländische Familienstiftungen einer günstigeren Steuerklasse unterwirft, wenn sie einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Familienstiftungen ist zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die Stimmigkeit des Steuersystems, gerechtfertigt ist.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.11.2025, Az. C-142/24, in BeckRS 2025, 30406
Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis
Das Gesetz geht von der Erfahrungstatsache aus, dass die Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils des Vermögens als Erbeinsetzung, hingegen die Zuwendung einzelner Gegenstände als Vermächtnis gewollt ist (§ 2087 BGB). Es hat aber stets eine Prüfung voranzugehen, ob sich der Wille des Erblassers nicht bereits aus dem Gesamtinhalt der letztwilligen Verfügung ergibt, ohne dass auf § 2087 BGB zurückgegriffen werden muss. Dieser kommt erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung kein anderer Erblasserwille festgestellt werden kann. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen: Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen soll bzw. sollen, so deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.11.2025, Az. 10 U 81/25, in: BeckRS 2025, 29501
Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§ 2250 Abs. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer nahen Todesgefahr - als Voraussetzung eines sog. Drei-Zeugen-Testaments - ist derjenige, "in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt", d.h.: zu dem das Verfahren auf Wunsch des Erblassers tatsächlich in Gang gesetzt wird und sich die der Vorschrift immanente Frage stellt, wer (noch) als Urkundsperson hinzugezogen werden kann. Auch bei der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen muss ungeachtet der Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB weiter feststehen, dass der Erblasser die Vorgänge bei Errichtung der Urkunde in sich aufgenommen und gebilligt hat.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2025, Az. 5 W 21/25, in: BeckRS 2025, 32549
Vergütung und Aufwendungsersatz des Nachlasspflegers
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen, sondern allenfalls Aufwendungsersatz für die übertragenen Tätigkeiten. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Nachlasspfleger seine Mitarbeiter für die Tätigkeiten gesondert vergütet hat oder wenn er deren Zeitaufwand angesetzt und mit dem nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters zu bestimmenden Stundensatz multipliziert hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2025, Az. IV ZB 2/25, in: Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 12/2025, 463
Zustimmung des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Benötigt der Testamentsvollstrecker für eine nicht voll entgeltliche Veräußerung eines Nachlassgrundstücks die Zustimmung des Erben, kann die Einholung der Zustimmungserklärung am Maßstab der Sittenwidrigkeit gemessen werden. Hierbei sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, die zur Sittenwidrigkeit von Immobilienkaufverträgen als wucherähnliche Rechtsgeschäfte entwickelt wurden. Die sittenwidrige Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärung des Erben hat die Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts zur Folge.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 2 U 30/23, in: Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 11/2025, 424
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