Aktuelles
Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
Die Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bedarf auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes, der die Ausschlagungserklärung enthält, über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt nicht das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung gemäß § 1945 BGB. Mit der Einhaltung der Formvorschrift für die zu erteilende Vollmacht werden nicht die Anforderungen an die für die Anfechtungserklärung selbst einzuhaltende Form entbehrlich.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2025, Az. 21 W 123/24, in: Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 3/2025, 104
Verlangen der Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren bei Pflichtteilsstrafklausel
Enthält ein zur Niederschrift eines Notars errichtetes gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, die aber nur dann zum Verlust der Schlusserbenstellung führt, wenn der überlebende Ehegatte neu testiert, setzt ein Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zum Nachweis der Grundbuchberichtigung konkrete Anhaltspunkte für die Annahme voraus, der überlebende Ehegatte habe tatsächlich neu testiert.
Kammergericht, Beschluss vom 28. Januar 2025, Az. 1 W 37/25, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), NJW-aktuell 10/2025, 8
Einkünfte aus Kapitalvermögen durch einmalige Auskehrung von Geld- und Sachleistungen durch eine Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. VIII R 25/21, in: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2/2025, 126
Keine Sittenwidrigkeit einer Enterbung bei Tod des Erblassers nach unerwünschter Eheschließung
Die Enterbung in einem privatschriftlichen Testament für den Fall, dass der Begünstigte eine bestimmte Person heiratet und die Eheschließung noch vor dem Tod des Erblassers erfolgt, kann mit Blick auf eine zumindest mittelbare Beeinflussung der in Art. 6 Grundgesetz gewährleisteten Eheschließungsfreiheit sittenwidrig sein. Ob eine sittenwidrige und damit nichtige Bedingung die konkrete Verfügung des Erblassers (hier: Enterbung) insgesamt unwirksam macht, ist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu klären. Im zu entscheidenden Fall wurde die strittige Klausel im Testament als nicht sittenwidrig bewertet, da sie noch von der Testierfreiheit des Erblassers gedeckt war.
OLG München, Beschluss vom 23. September 2024, Az. 33 Wx 325/23, in: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2/2025, 103
Erlös aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes
Ein Ersatzgegenstand, den der Alleinerbe bei einer zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands erwirbt, tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstandes. Ein aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erlangter Erlös ist dem Nachlass und damit der Nachlassinsolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Alleinerbe dergestalt den Erlös strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. IX ZR 119/23, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR) 5/2025, 393
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können, wenn die Auseinandersetzung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt, auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen. Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2024, Az. II R 43/22, in: Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 3/2025, 94
Prozessuale Fragen bei der Stufenklage
Für den Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage ist nicht die Summe der Werte der Anträge aller Stufen maßgeblich, sondern der Antrag mit dem höchsten Einzelwert, das heißt in der Regel der Leistungsantrag. Eine Erklärung des Erben mit Nichtwissen zu Vorgängen, die eigene Handlungen des Erblassers betreffen oder Gegenstand von dessen Wahrnehmung sind, ist unzulässig, da der Erbe in die rechtliche Stellung des Erblassers eintritt. Die ordnungsgemäße Auskunft durch privatschriftliches Nachlassverzeichnis nach § 2014 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert, dass der Erbe die Kontoauszüge des Erblassers durchsieht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2025, Az. I-7 U 51/24, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR) 5/2025, 427
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